Jugendschutz

Der Bundesverband bietet seinen Mitgliedern die Übernahme der Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten durch seinen Geschäftsführer an. ► Kontakt

Wann und warum braucht man einen Jugendschutz als Kinomacher*in? Was muss man beachten?
Der untenstehende Artikel aus der Kinema Kommunal 4/2016 gibt einen Überblick.

Neue Regeln beim Jugendschutz?!

von Fabian Schauren

Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nach §7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist keine neue Errungenschaft; bereits seit 13 ½ Jahren ist die Besetzung dieser Position nicht nur bei Rundfunk, Fernsehsendern und Suchmaschinenbetreibern, sondern auch für „alle geschäftsmäßigen Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten“ verpflichtend. Nur ist bisher den wenigsten Kinobetreiberinnen und -betreibern, denen der Jugendschutz im täglichen Geschäftsbetrieb ja nichts Fremdes ist, bewusst, dass diese Pflicht auch auf sie zutrifft. Die wohl gewichtigste Änderung des zum 1.10.2016 erneuerten Staatsvertrages sind die beiden Sätze, die an den ersten Artikel des §7 angehängt wurden: „Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.“ – also die Pflicht den Jugendschutzbeauftragten mit Name und E-Mailadresse im Impressum zu nennen.

Somit muss dieser Posten, der bisher eher ein Schattendasein führte, auf Grund der Möglichkeit einer potentiellen Abmahnwelle juristisch geschulter Trittbrettfahrer, die nicht den Jugendschutz, sondern ihr Portemonnaie im Blickfeld haben, auch in den Fokus all jener geraten, die bisher schon Jugendschutzbeauftragte hätten einsetzen müssen, aber mangels Kenntnis keinen benannt hatten und bei denen dies auch nicht auffiel, weil dieser ja nicht öffentlich genannt werden musste. Sehen wir uns einmal den oben zitierten Satz an:
a) „geschäftsmäßiger Anbieter“: „geschäftsmäßig“ ist kein fest definierter juristischer Begriff, er umfasst jedoch nach allgemeiner Ansicht all jene, die Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt bzw. kombiniert mit Nebengeschäften (Werbung/Sponsoring) anbieten, unabhängig von einer langfristigen Dauer und einer Gewinnerzielungsabsicht, wie dies bei einem gewerbsmäßigen Anbieter vorausgesetzt wäre.
b) „allgemein zugängliche Telemedien“: das kann sowohl die eigene Homepage sein wie auch die Unterseite, die man innerhalb von Sozialen Netzwerken, Foren, Newsgroups, etc. betreibt.
c) „entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte“: Inhalte meint im Onlinebereich nicht nur Videos, sondern auch Texte, Bilder und Audiodateien!
Daraus folgt, dass eigentlich jedes Kino, welches nicht nur den reinen Terminplan online stellt, einen Jugendschutzbeauftragten braucht.

Die Jugendschutzbeauftragten dienen einerseits als Ansprechpartner der Nutzer und beraten andererseits den Anbieter bei der Gestaltung des Onlineangebots. Wer über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt, kann Jugendschutzbeauftragter werden. Es ist gerichtlich festgestellt worden, dass es nicht erforderlich ist, Jurist zu sein. Da eine der beiden Aufgaben jedoch die Beratung des Anbieters ist, kann dieser (also in unseren Fällen die Kinoleitung) nicht selbst Jugendschutzbeauftragter sein, andere Angestellte aber schon. Grundsätzlich handelt es sich jedoch auch nur um eine Beratung, entscheiden und auf eigene Haftung handeln muss der Betreiber der Website.

Was müssen Anbieter und Beauftragte beachten?

Während im realen Leben eines Kinobetriebes das Jugendschutzgesetz gilt und hier einen bindenden Rahmen schafft – es gelten die FSK-Prüfungsergebnisse und wenn der Film nicht geprüft ist, gilt Einlass ab 18 Jahren, außer man verständigt sich mit dem örtlichen Jugendamt – muss man im Onlinebereich alles selbst einschätzen – unterstützt durch den Jugendschutzbeauftragten.

Diese Zuordnung erfolgt seit der jetzigen Novelle analog zu den FSK-Altersgruppen. Solange man kein spezielles Kinderangebot ins Netz stellt – also eine Unterseite KommunalesKinderKino – ist es bezüglich der Handlungsverpflichtung egal, ob man die Inhalte in (bewegtem) Bild, Ton und Text auf seiner Seite als nicht entwicklungsbeeinträchtigend (ab 0), als ab 6 Jahren oder als ab 12 Jahren einschätzt: Man muß keine Sperren installieren. Bei einem Kinderangebot sollte man möglichst auf „Zwölfer-Angebote“ verzichten.
Wenn man zu einer Einschätzung der Inhalte „ab 16“ oder „ab 18“ kommt, muss man eine der folgenden drei Sperrmechanismen verwenden:
a) Man programmiert eine Zeitsperre. Wie eventuell aus dem Fernsehprogramm bekannt, dürfen Inhalte ab 16 Jahren erst ab 22 Uhr und ab 18 Jahren ab 23 Uhr verfügbar sein (bzw. gesendet werden, der Staatsvertrag regelt ja Rundfunk und Internet) und müssen um 6 Uhr morgens wieder abgeschaltet werden.
b) Man programmiert eine technische Barriere, die das Alter abfragt. Hierbei ist keine einfache „bestätige, dass Du 16 bist“-Abfrage gemeint, wie man sie eventuell von Brauereiseiten kennt, sondern ein Programm, das die Personalausweisnummer abfragt und anhand dessen das Alter rekonstruiert.
c) Rechtlich gleichwertig und technisch einfacher, aber „moralisch“ fraglich, da bei weitem nicht so effektiv, ist die dritte Möglichkeit. Hierbei markiert der Anbieter durch eine Schlüsseldatei seine Homepage. Wenn die Eltern das Empfangsgerät mit einem der üblichen Jugendschutzprogramme ausgestattet haben (was in 99% der Fälle nicht der Fall ist), erkennt dieses den Schlüssel und sperrt im Abgleich mit der Altersangabe im eigenen Rechner den Zugang zur Seite. Youtube z.B. ist grundsätzlich als ab 18 markiert und wenn die Eltern dem Jugendschutzprogramm sagen, der Nutzer des Computers ist 12, wird bei Youtube dem Kind ein Bildschirm ausgegeben, der sagt, dass es sich das Angebot von den Eltern freischalten lassen kann, es aber ansonsten gesperrt ist.

Nach dem Henne-Ei-Prinzip reicht diese Sperrlösung trotz der geringen Verbreitung der Jugendschutzprogramme für den Gesetzgeber aus, da er davon ausgeht, dass, wenn genug Seiten markiert sind, sich auch die Programme bei den Eltern durchsetzen. Auf der Homepage der FSK wird kostenfrei ein Label-Generator angeboten, der eine solche Schlüsseldatei erstellt, die man danach nur noch auf die eigene Homepage hochladen muss. Wie bei der Frage, ob ein Jugendschutzprogramm überhaupt installiert ist, fällt auch bei den beiden ersten Lösungen der Fakt, ob sich der Junior den Wecker stellt, um den neuen Splattertrailer anzusehen oder dafür den Eltern den Personalausweis aus der Tasche zieht, unter die Aufsichtspflicht der Eltern und nicht in die Zuständigkeit des Anbieters.

Dies ist aber wie im Kino für den höchsten Fall der Einstufung nicht ausreichend. Wenn es sich bei dem angebotenen Inhalt um Pornographie oder jugendgefährdende, indizierte (aber nicht beschlagnahmte) Inhalte handelt, sind diese im Rundfunk verboten und in den Telemedien nur erlaubt, wenn es sich bei den NutzerInnen um eine geschlossene Gruppe handelt und die Zugangsdaten erst nach einer Überprüfung der Volljährigkeit im realen Leben (z.B. durch Direktkontakt oder im Postidentverfahren) vergeben wurde.

Die durchgehende Verwendung der vorgenannten Sperren macht jedoch nicht die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten überflüssig!

Da Facebook und ähnliche Social Media-Angebote keines der oben genannten Verfahren unterstützt, sollte man dort gänzlich auf Inhalte ab 16 Jahren und höher verzichten. Oft gibt es ja auch neben dem FSK-16-Trailer, eine Version, die FSK 12 geprüft wurde, welche man dann verwenden kann.

Außerdem gelten folgende Regeln:
Wenn ein Medium bereits durch eine Freiwillige Selbstkontrolle (z.B. FSK/USK) geprüft wurde, muss man das Prüfergebnis mitveröffentlichen; es reicht hier die Textform. Also immer die FSK des Trailers daneben schreiben und, zumindest wenn sie abweicht, auch die FSK des Films, denn das erspart Diskussionen an der Kinokasse.
Auch wenn man sich im Impressum von sämtlicher Verantwortung für verlinkte Seiten distanziert, ist dies bezüglich der eigenen Verantwortung beim Jugendschutz nicht möglich. Hier ist man bis auf die erste Seite des verlinkten Partners mitverantwortlich.