Corona: FFA, GEMA, Kurzarbeit, etc.

FFA

a) geänderte Regelungen zu Filmabgabe und Darlehenstilgungen als Teil des FFA-Maßnahmepaketes:

– Stundung von Abgabezahlungen

Die Filmabgabe Kino, die auf ab 01. März 2020 erzielte abgabepflichtige Umsätze zu entrichten wäre, wird bis auf weiteres gestundet. Den Zahlungseingang erwarten wir einen Monat nach Wiederaufnahme des regulären Spielbetriebes. Die Stellung eines Stundungsantrages hierfür ist durch Sie nicht erforderlich.

Zahlungen, die die Filmabgabe für die Monate bis Februar 2020 betreffen, sind, sofern noch nicht erfolgt, nicht automatisch gestundet. Sollte Ihnen die Zahlung aufgrund der besonderen Situation nicht möglich sein, stellen Sie bitte einen entsprechenden Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag (gern per E-Mail), über den wir zeitnah im Einzelfall befinden werden.

Die Meldepflicht bleibt weiterhin bestehen, d.h. die Meldungen der Umsatz- und Besucherzahlen sind bis zum 10. des Folgemonats an die FFA vorzunehmen. Bitte teilen Sie uns mit, wann Sie den Spielbetrieb ausgesetzt haben und auch, wann Sie ihn wieder aufnehmen.

– Stundung von Darlehensforderungen

Tilgungsraten für gewährte Darlehen bei Zahlungszielen ab 01. März 2020 können zunächst für vier Monate gestundet werden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden formlosen Antrages mit kurzer Begründung (z.B. Hinweis auf Betriebsschließung) gern per E-Mail, über den wir im Einzelfall unbürokratisch und zeitnah befinden werden. Dies betrifft auch evtl. bereits mit Ihnen getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen.
Fristverlängerungen sind ggf. auf Antrag nach Einzelfallprüfung möglich.

Wir hoffen, Sie mit diesen Regelungen in dieser schwierigen Zeit unterstützen zu können.
Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gern unter filmabgabe@ffa.de bzw. tilgung@ffa.de.

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GEMA

Die GEMA weist darauf hin, daß alle Verträge mit Wirkung zum 16.3. bis zum Ende der Kinoschließungen ausgesetzt sind und in dieser Zeit keine Abgaben für Musiknutzung im Kino anfallen. Wenn trotzdem noch Ende März abgebucht wurde, was nicht mehr aufzuhalten war, wird das zuviel gezahlte Geld bei der nächsten zu leistenden Zahlung gutgeschrieben.

https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen/

https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/hinweis-zu-automatischen-abbuchungen/

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Kurzarbeitergeld (KuG)

Für alle Kinos, die nicht nur auf Ehrenamt basieren, ist es vor allem wichtig, Kurzarbeitergeld bei der Agetur für Arbeit anzumelden.

Wichtig ist, daß die Anzeige der Kurzarbeit bis zum Ende des Monats in dem die Umstände erstmals eingetreten sind (-> 31.03.2020) bei der Arbeitsagentur eingehen muß!

Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld!

Zum Kurzarbeitergeld bietet die Arbeitsagentur ein Merkblatt https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
und zwei Erklärvideos an: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Hier das Formular zur Anzeige von Kurzarbeit

Der Auszahlungsantrag für KuG ist hier zu finden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

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Eine sehr gute kinospezifische Zusammenfassung haben die KollegInnen der AG Kino – Gilde deutscher Filmkunsttheater

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Der Kulturrat sammelt ebenfalls Informationen auf seiner Homepage:
https://www.kulturrat.de/